RS Vwgh 1988/1/12 87/05/0165

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauO OÖ 1976 §47 Abs4 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2 idF 1983/082;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8 idF 1977/015 1982/102;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Baubehöde hat zum Unterschied von der Gewerbebehörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, ob der jeweils vorliegende konkrete Betrieb Immissionen

bestimmter Art auf einem Nachbargrundstück entfaltet, vielmehr hat die Baubehörde davon auszugehen, ob die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist (Hinweis E 16.10.1972, 522/68, VwSlg 8297 A/1972, E 20.3.1984, 83/05/0137, E 17.2.1987, 86/04/0165, hier ändert daher das Vorliegen eines rk gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides nichts daran, daß eine Aufbereitungsanlage für granulierte Hochofenschlacke mit Portierhaus mit der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" gemäß § 16 Abs 8 OÖ ROG nicht vereinbart werden kann).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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