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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Baubehöde hat zum Unterschied von der Gewerbebehörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, ob der jeweils vorliegende konkrete Betrieb Immissionen
bestimmter Art auf einem Nachbargrundstück entfaltet, vielmehr hat die Baubehörde davon auszugehen, ob die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist (Hinweis E 16.10.1972, 522/68, VwSlg 8297 A/1972, E 20.3.1984, 83/05/0137, E 17.2.1987, 86/04/0165, hier ändert daher das Vorliegen eines rk gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides nichts daran, daß eine Aufbereitungsanlage für granulierte Hochofenschlacke mit Portierhaus mit der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" gemäß § 16 Abs 8 OÖ ROG nicht vereinbart werden kann).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009