RS Vwgh 1988/1/12 87/11/0036

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG geltende strafbare Handlung (hier: Nötigung zur Unzucht gem § 204 StGB) kann bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht isoliert betrachtet werden, es ist vielmehr auch auf das sonstige bisherige Verhalten der betreffenden Person Bedacht zu nehmen, und zwar sowohl vor als auch nach Begehung dieser strafbaren Handlung. Dabei ist allerdings zwischen Vorfällen, die in dieselbe Richtung wie die zugrundeliegende strafbare Handlung hinsichtlich der sich daraus ergebenden spezifischen Sinnesart weisen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu unterscheiden. Diese Umstände sind ebenso bei Festsetzung der Zeit gem § 73 Abs 2 kFG von Bedeutung (hier: Der Bf hatte noch am 3.5.1984 (nach seiner Tat gem § 204 Abs 1 StGB vom selben Tag) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit d StVO, sowie in der Folge Ordnungsstörungen nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG 1950 und eine Übertretung nach § 38 Abs 1 StVO begangen; Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für 2 1/2 Jahre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110036.X03

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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