RS Vwgh 1988/1/12 87/05/0177

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
GdO OÖ 1979 §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist den Mitgliedern des Gemeinderates vor der Abstimmung der Entwurf eines Berufungsbescheides vorgelegen, welcher nicht nur einen Spruch, sondern auch eine Begründung enthalten hat und liegen, so wie hier, keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der der Beschlußfassung des Gemeinderates zu Grunde gelegene Bescheientwurf und der nach dessen Annahme durch Mitglieder des Gemeinderates ergangene Bescheid nicht übereinstimmen, dann bestehen keine Bedenken davon auszugehen, daß der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat. Der VwGH erkennt in dem Umstand, daß der Entwurf dieses Bescheides nicht von einem Organwalter der Gemeinde, sondern vom OÖ Gemeindebund verfaßt worden ist, keine Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersIndividuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Spruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050177.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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