Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ist den Mitgliedern des Gemeinderates vor der Abstimmung der Entwurf eines Berufungsbescheides vorgelegen, welcher nicht nur einen Spruch, sondern auch eine Begründung enthalten hat und liegen, so wie hier, keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der der Beschlußfassung des Gemeinderates zu Grunde gelegene Bescheientwurf und der nach dessen Annahme durch Mitglieder des Gemeinderates ergangene Bescheid nicht übereinstimmen, dann bestehen keine Bedenken davon auszugehen, daß der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat. Der VwGH erkennt in dem Umstand, daß der Entwurf dieses Bescheides nicht von einem Organwalter der Gemeinde, sondern vom OÖ Gemeindebund verfaßt worden ist, keine Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersIndividuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Spruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseZurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050177.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015