RS Vwgh 1988/1/12 87/05/0177

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters gehören zu jenen in § 46 Abs 3 OÖ BauO erwähnten, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Einem Nachbar steht also insoweit ein subj-öffentl Recht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050177.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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