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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters gehören zu jenen in § 46 Abs 3 OÖ BauO erwähnten, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Einem Nachbar steht also insoweit ein subj-öffentl Recht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050177.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015