RS Vwgh 1988/1/12 87/05/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO OÖ 1976 §47 Abs4 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4 idF 1983/082;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat nicht von jenen Immissionen auszugehen, welche bei Einhaltung der im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen auf der Liegenschaft eines Anrainers zu erwarten sein werden, weil im baubehördlichen Verfahren ein unzulässiger Betrieb nicht ohne Auflagen in einen noch zulässigen Betrieb umqualifiziert werden kann.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten