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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs1 Z3;Rechtssatz
Untreue im Dienst liegt dann vor, wenn ein solcher Verstoß gegen die Treuepflicht des Dienstnehmers gesetzt wird, der nicht bloß als unbedeutende Unkorrektheit bezeichnet werden kann. Es muss vielmehr ein schwerwiegender Verstoß gegen das jedem Dienstnehmer gebotene, dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende Verhalten gegenüber dem Dienstgeber vorliegen. Nur beharrliche Pflichtverletzungen, bzw solche, die den Arbeitsablauf derart stören, dass nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern, sind als Untreue anzusehen (Hinweis E 14.7.1980, 2404/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010198.X02Im RIS seit
21.02.2005Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018