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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;Rechtssatz
Liegen einander widersprechende gutächtliche Äußerungen vor, so ist es Aufgabe der Behörde, selbst die Erstattung eines Sachverständigengutachtens in dem vor ihr abgeführten Verfahren zu veranlassen und den daran beteiligten Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit den Ergebnissen dieses Gutachtens auseinander zu setzen (hier: Anfechtung einer Kündigung).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör SachverständigengutachtenFlugkapitän, Pilot, Begutachtung von Verhaltensstörungen, KündigungsanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010310.X02Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017