RS Vwgh 1988/1/13 87/01/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §27 Z6;

Rechtssatz

Ehrverletzungen iSd § 27 Z 6 AngG müssen weder strafbar noch in der Öffentlichkeit vorgefallen sein, um einen Entlassungsgrund darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010092.X02

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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