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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §26 Abs1;Rechtssatz
Für die Ausfertigung einer Legitimation zur Substituierung ist gem den gesetzlichen Bestimmungen eine Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der aus mehr als 10 Mitgliedern besteht, (hier Tirol) zuständig und nicht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Ein vom Ausschuss erlassener Bescheid in dieser Angelegenheit ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010304.X01Im RIS seit
15.06.2005