RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde ist bei Prüfung der Zuverlässigkeit an die rechtskräftigen Straferkenntnissen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen gebunden, wobei ihr die Überprüfung der "dabei obwaltenden Umstände" verwehrt ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030084.X02

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten