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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Wird in einem Wiederaufnahmeantrag kein Bezug auf einen bereits früher gestellten Antrag auf Wiederaufnahme genommen, und unterscheiden sich die als Wiederaufnahmegründe geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweise wesentlich von denen des früheren Antrages, so ist der spätere Wiederaufnahmeantrag als selbstständiger neuer Antrag zu behandeln.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010281.X01Im RIS seit
13.06.2005