RS Vwgh 1988/1/13 87/01/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Wird in einem Wiederaufnahmeantrag kein Bezug auf einen bereits früher gestellten Antrag auf Wiederaufnahme genommen, und unterscheiden sich die als Wiederaufnahmegründe geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweise wesentlich von denen des früheren Antrages, so ist der spätere Wiederaufnahmeantrag als selbstständiger neuer Antrag zu behandeln.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010281.X01

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten