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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 16 ForstG 1975 ergeben sich keinerlei Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen der Grundeigentümer oder Pächter benachbarter Jagdgebiete in Bezug auf die Vorkehrung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden in Nachbarrevieren. § 16 Abs 3 leg cit nimmt im Gegenteil Maßnahmen der Wildhege ausdrücklich von den von der Behörde bei Feststellung einer Waldverwüstung vorzukehrenden Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben aus und trägt der Behörde auf, durch jagdbare Tiere verursachte Waldverwüstungen der Jagdbehörde mitzuteilen.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030251.X06Im RIS seit
18.01.2006