RS Vwgh 1988/1/13 85/01/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Inhalt des Betriebsbegriffes ist ausschließlich und wesentlich dadurch bestimmt, dass er eine Organisationseinheit bezeichnet, die namentlich auch in der Einheit des Betriebsinhabers, der Betriebsmittel, der Beschäftigten und nicht zuletzt in einem fortgesetzt verfolgten einheitlichen Betriebszweck ihren Ausdruck findet (Hinweis E 17.12.1986, 86/01/0175). In erster Linie kommt es auf die einheitliche Organisation einer Produktionsstätte an, wobei diese organisatorische, meist technische Einheitlichkeit noch nicht entscheidend beeinträchtigt ist, wenn bestimmte administrative, kaufmännische und wirtschaftliche Agenden einer Zentralstelle vorbehalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985010160.X01

Im RIS seit

11.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten