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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Inhalt des Betriebsbegriffes ist ausschließlich und wesentlich dadurch bestimmt, dass er eine Organisationseinheit bezeichnet, die namentlich auch in der Einheit des Betriebsinhabers, der Betriebsmittel, der Beschäftigten und nicht zuletzt in einem fortgesetzt verfolgten einheitlichen Betriebszweck ihren Ausdruck findet (Hinweis E 17.12.1986, 86/01/0175). In erster Linie kommt es auf die einheitliche Organisation einer Produktionsstätte an, wobei diese organisatorische, meist technische Einheitlichkeit noch nicht entscheidend beeinträchtigt ist, wenn bestimmte administrative, kaufmännische und wirtschaftliche Agenden einer Zentralstelle vorbehalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010160.X01Im RIS seit
11.02.2005