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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 37 Abs 2 letzter Satz Tiroler JG 1983 sieht wohl vor, dass bei der Erstellung des Abschussplanes im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist; die Einhaltung dieses Gebotes ist von der Behörde im Rahmen der Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplanes gem § 37 Abs 7 oder 8 Tiroler JG 1983 wahrzunehmen; ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse in Bezug auf die Erstellung des Abschussplanes wird dem Grundeigentümer oder dem Pächter der benachbarten Jagdgebiete damit jedoch nicht eingeräumt.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030251.X05Im RIS seit
18.01.2006