RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0251

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Tir 1983 §37 Abs2;
JagdG Tir 1983 §37 Abs7;
JagdG Tir 1983 §37 Abs8;
JagdRallg;

Rechtssatz

§ 37 Abs 2 letzter Satz Tiroler JG 1983 sieht wohl vor, dass bei der Erstellung des Abschussplanes im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist; die Einhaltung dieses Gebotes ist von der Behörde im Rahmen der Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplanes gem § 37 Abs 7 oder 8 Tiroler JG 1983 wahrzunehmen; ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse in Bezug auf die Erstellung des Abschussplanes wird dem Grundeigentümer oder dem Pächter der benachbarten Jagdgebiete damit jedoch nicht eingeräumt.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030251.X05

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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