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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 52 AVG bedeutet, dass im Beweisverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen dann zu erfolgen hat, wenn dies "notwendig" ist. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Behörde einen Sachverständigenbeweis abgesehen von den Fällen, in denen dies in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, dann aufzunehmen hat, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind (hier: Anfechtung einer Kündigung)
Schlagworte
Flugkapitän, Pilot, Begutachtung von Verhaltensstörungen, KündigungsanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010310.X01Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017