RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0054

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Rechtssatz

In der Verhängung einer Geldstrafe von S 2.100,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um nahezu 50 % (119 statt 80 km/h) liegt selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten für Ehefrau und zwei Kinder keine Rechtswidrigkeit, wird doch der Strafrahmen (S 10.000,--) lediglich zu ca. einem Fünftel ausgenützt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030054.X04

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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