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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
In der Verhängung einer Geldstrafe von S 2.100,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um nahezu 50 % (119 statt 80 km/h) liegt selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten für Ehefrau und zwei Kinder keine Rechtswidrigkeit, wird doch der Strafrahmen (S 10.000,--) lediglich zu ca. einem Fünftel ausgenützt.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030054.X04Im RIS seit
13.12.2005