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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung (119 km/h statt 80 km/h) mittels Radarmessgerät festgestellt, so ist es für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung ohne Belang, ob der Beschuldigte später angehalten wurde und ob sich die anhaltenden Beamten über die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung einig waren, da kein Rechtsanspruch auf Verhängung eines Organmandates besteht.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030054.X02Im RIS seit
13.12.2005