RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §50 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung (119 km/h statt 80 km/h) mittels Radarmessgerät festgestellt, so ist es für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung ohne Belang, ob der Beschuldigte später angehalten wurde und ob sich die anhaltenden Beamten über die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung einig waren, da kein Rechtsanspruch auf Verhängung eines Organmandates besteht.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030054.X02

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten