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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine organisatorische Einheit wird erst dann zu einem Betrieb, wenn dieser Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit insbesondere in technischer Hinsicht eingeräumt ist und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen ist. Daneben hat auch die räumliche Entfernung der Arbeitsstätte Berücksichtigung zu finden, weil es gilt, funktionsfähige Betriebsvertretungen zu schaffen, weshalb der räumlichen Entfernung bei der Beurteilung des Vorliegens eines Betriebes im Zweifelsfall Hilfsfunktion zukommt (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010160.X02Im RIS seit
11.02.2005