RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3194/78 E 13. Mai 1980 VwSlg 10129 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist für die Festlegung einer Norm das Interesse einer Person an der Erfüllung einer behördlichen Pflicht, sohin der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe, maßgebend, dann ist anzunehmen, daß die Norm (auch) ein subjektives Recht gewährt, es sei denn, daß der Gesetzgeber anderes bestimmt (Hinweis E 14.10.1976, 0722/76, VwSlg 9151 A/1976).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030251.X03

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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