RS Vwgh 1988/1/13 87/01/0125

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0225 E 8. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine die Sozialwidrigkeit einer Kündigung indizierende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers liegt nicht erst dann vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers gefährdet oder diesen der Not aussetzt, sondern besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer künftig nicht mehr über jene finanziellen Mittel verfügen könnte, die ihm ohne wesentliche Einschränkung die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensführung ermöglichen (Hinweis E 22.5.1985, 82/01/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010125.X02

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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