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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde eines Mitbewerbers gegen ein Schreiben eines Polizeidirektors hinsichtlich der Betrauung eines anderen Bewerbers mit einer ausgeschriebenen Leitungsfunktion mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; keine Parteistellung der nicht zum Zug gekommenen BewerberSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Beschwerdeführer, Oberstleutnant F R, der sich - neben anderen Beamten - um die zur Besetzung ausgeschriebene Funktion eines Leiters des Zentralinspektorates bei der Bundespolizeidirektion Schwechat beworben hatte, wurde mit "Verständigung gemäß §15 Abs3 AusschreibungsG 1989" davon in Kenntnis gesetzt, dass die ausgeschriebene Funktion an einen anderen Bewerber vergeben wurde.
1.2. Der Polizeidirektor bestellte mit Schreiben vom 25.1.2002 Oberstleutnant G M (mit Wirksamkeit vom 1.2.2002) zum Leiter des Zentralinspektorates (für diese Funktion ist die Verwendungsbezeichnung "Brigadier" vorgesehen).
1.3. Dieses Schreiben wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und wendet sich dagegen mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß §15 Abs1 AusschreibungsG 1989 hat der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Er hat keine Parteistellung.
In §40 BDG 1979 ist die Änderung der Verwendung eines Beamten innerhalb seiner Dienststelle geregelt. In Abs2 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer - gemäß §38 Abs7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügenden - Versetzung gleichzuhalten ist, wenn bestimmte - im vorliegenden Fall im einzelnen nicht relevante - Voraussetzungen vorliegen, die für den Beamten eine Verschlechterung bedeuten.
Mit dem angefochtenen Schreiben des Polizeidirektors wurde G M, Oberstleutnant im Zentralinspektorat, zum Leiter des Zentralinspektorates bestellt. Dieser - den bestellten Beamten begünstigenden - Verfügung der Verwendungsänderung kommt, da auf sie die Voraussetzungen des §40 Abs2 BDG 1979 nicht zutreffen, nach dem BDG 1979 in Folge dessen kein Bescheidcharakter zu. Mit dieser Beurteilung stimmt auch §15 Abs1 AusschreibungsG 1989 überein, weil dort ausdrücklich festgelegt ist, dass dem Bewerber kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zukommt und er im Verfahren keine Parteistellung hat.
Aus dem Umstand, dass das angefochtene Schreiben kein Bescheid ist, ergibt sich im Übrigen auch, dass ihm kein mit einer (oder mehreren) Parteien durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen hatte und dass daher auch dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zugekommen ist (s. VfSlg. 9294/1981; vgl. VfGH 26.2.2002 B59/01).
Im Hinblick darauf ist auf das Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen nicht einzugehen.
3. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nur für den Fall einer Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof gestellt; ein solcher Fall liegt nicht vor. Eine Abtretung der Beschwerde ist bei dem getroffenen Ergebnis aber ohnedies gesetzlich nicht vorgesehen.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ausschreibung, Verwendungsänderung, Parteistellung Dienstrecht, MitteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B508.2002Dokumentnummer
JFT_09969389_02B00508_00