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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Mängel in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verpflichten die Berufungsbehörde nicht, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen, sie ist vielmehr berechtigt, diese Mängel zu beheben, eine eigenständige Prüfung des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfragen vorzunehmen.
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030013.X03Im RIS seit
22.11.2005