RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0013

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Mängel in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verpflichten die Berufungsbehörde nicht, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen, sie ist vielmehr berechtigt, diese Mängel zu beheben, eine eigenständige Prüfung des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfragen vorzunehmen.

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030013.X03

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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