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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0015 E 13. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Ein UNFALLSCHOCK kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines UNFALLSSCHOCKS ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (Hinweis E 11.12.1978, 23/78, VwSlg 9719 A/1978).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030166.X01Im RIS seit
13.01.1988