RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0193

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Spruch, "als Zulassungsbesitzer keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt zu haben, da er auf Verlangen nicht habe angeben können, wer das Fahrzeug gelenkt habe", ist NICHT rechtswidrig, wenngleich der Abspruch, dass keine schriftliche Aufzeichnungen geführt wurden, überflüssig mitzitiert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030193.X02

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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