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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Der Spruch, "als Zulassungsbesitzer keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt zu haben, da er auf Verlangen nicht habe angeben können, wer das Fahrzeug gelenkt habe", ist NICHT rechtswidrig, wenngleich der Abspruch, dass keine schriftliche Aufzeichnungen geführt wurden, überflüssig mitzitiert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030193.X02Im RIS seit
13.12.2005