RS Vwgh 1988/1/13 87/01/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §27;

Rechtssatz

Wenn auch der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Entlassungsrecht unverzüglich wahrgenommen werden muss, so ist ein Zeitraum von 4 Tagen keineswegs als zu lang anzusehen, wenn einerseits ein Wochenende und andererseits ein Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers dazwischenlag. Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes darf nicht überspitzt werden, sondern es muss vielmehr bei der Anwendung dieses Grundsatzes den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den betrieblichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Dem Arbeitgeber ist zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010092.X03

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten