Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §27;Rechtssatz
Wenn auch der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Entlassungsrecht unverzüglich wahrgenommen werden muss, so ist ein Zeitraum von 4 Tagen keineswegs als zu lang anzusehen, wenn einerseits ein Wochenende und andererseits ein Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers dazwischenlag. Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes darf nicht überspitzt werden, sondern es muss vielmehr bei der Anwendung dieses Grundsatzes den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den betrieblichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Dem Arbeitgeber ist zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010092.X03Im RIS seit
31.05.2005