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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Schon eine einmalige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 (oder Abs 2) StVO rechtfertigt die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Taxi-Gewerbes. Es ist hiebei ohne Belang, ob es sich bei der Fahrt, bei der die angeführte Übertretung begangen wurde, um eine Fahrt in Ausübung des Taxi-Gewerbes gehandelt hat und ob hiebei Fahrgäste in ihrer Sicherheit konkret beeinträchtigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030211.X04Im RIS seit
20.12.2005