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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte mangelnde Ermittlungen über seine Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse in Ansehung der Strafbemessung ins Treffen geführt, ohne irgendwelche Angaben hiezu zu machen, so liegt in der Verhängung einer Geldstrafe von S 1.000,-- wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG keine Rechtswidrigkeit, weil diese Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens von S 30.000,-- liegt.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030193.X04Im RIS seit
13.12.2005