RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0193

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte mangelnde Ermittlungen über seine Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse in Ansehung der Strafbemessung ins Treffen geführt, ohne irgendwelche Angaben hiezu zu machen, so liegt in der Verhängung einer Geldstrafe von S 1.000,-- wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG keine Rechtswidrigkeit, weil diese Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens von S 30.000,-- liegt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030193.X04

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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