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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass andere Fahrzeuglenker, die ebenfalls Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben, nicht angezeigt wurden, allein kann nicht auf die Straflosigkeit des Verhaltens (Geschwindigkeitsüberschreitens) des Beschuldigten geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030054.X03Im RIS seit
13.12.2005