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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem Jagdpächter kommt im Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung von Aufträgen und die Vorschreibung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und 2 Tiroler JG 1983 an den Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes keine Parteistellung zu; einem Grundeigentümer nur dann, wenn auf seinem Grundstück ein Wildschaden aufgetreten ist, der durch Wild verursacht wurde, das seinen Lebensraum auch im benachbarten Jagdgebiet hat, auf das sich die Maßnahmen nach § 51 Abs 1 und 2 Tiroler JG 1983 beziehen.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030251.X04Im RIS seit
18.01.2006