RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0251

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdRallg;

Rechtssatz

Einem Jagdpächter kommt im Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung von Aufträgen und die Vorschreibung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und 2 Tiroler JG 1983 an den Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes keine Parteistellung zu; einem Grundeigentümer nur dann, wenn auf seinem Grundstück ein Wildschaden aufgetreten ist, der durch Wild verursacht wurde, das seinen Lebensraum auch im benachbarten Jagdgebiet hat, auf das sich die Maßnahmen nach § 51 Abs 1 und 2 Tiroler JG 1983 beziehen.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030251.X04

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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