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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers, der innerhalb der letzten fünf Jahre siebenmal eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO, dreimal eine Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10 a StVO, je zweimal eine Übertretung der Vorschriften des § 38 Abs 1 und 5 StVO. Nichtanhalten bei gelbblinkendem Licht bzw. "Rotlicht"), je einmal eine Verletzung der Vorschriften des § 37 Abs 1 StVO Missachtung des Armzeichens "Halt" durch einen Verkehrsposten), des § 53 Abs 1 Z 10 StVO ("Einbahnstraße") sowie des § 9 Abs 1 StVO (Überfahren einer Sperrlinie) begangen hat, sind im Hinblick auf die große Zahl der Verwaltungsübertretungen sowie den Umstand, dass es sich bei den übertretenen Vorschriften durchwegs um solche, die dem Schutz der Verkehrssicherheit und damit auch dem Schutz der Sicherheit der Fahrgäste dienen, berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030084.X04Im RIS seit
07.12.2005