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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105;Rechtssatz
Zu den Ausnahmetatbeständen des § 36 Abs 2 ArbVG gehören auch die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung berufen ist, wozu insbesondere auch die Geschäftsführer einer GmbH zählen. Die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 ArbVG hat insofern konstitutive Bedeutung, als auch Personen, die an sich vom Dienstgeber abhängige Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG wären, wenn auf sie der Tatbestand des Abs 2 Z 1 ArbVG zutrifft, vom Arbeitnehmerbegriff ausgenommen sind, womit ihnen insbesondere auch nicht der Kündigungsschutz des § 105 ArbVG zugute kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010219.X01Im RIS seit
21.02.2005