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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides muß ua hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160127.X02Im RIS seit
14.01.1988Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009