RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1988
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §20 Abs8;

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensfall an den Erwerber. Es handelt sich also um eine Anfallsteuer. Unter Vermögensfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des § 20 Abs 8 ErbStG, nach denen ein Zuwendung unter einer Auflage nur mit ihrem "Nettowert" steuerpflichtig ist. Das Prinzip der tatsächlich eingetretenen Bereicherung steht somit im Bereich des ErbStG im Vordergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X02

Im RIS seit

14.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten