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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensfall an den Erwerber. Es handelt sich also um eine Anfallsteuer. Unter Vermögensfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des § 20 Abs 8 ErbStG, nach denen ein Zuwendung unter einer Auflage nur mit ihrem "Nettowert" steuerpflichtig ist. Das Prinzip der tatsächlich eingetretenen Bereicherung steht somit im Bereich des ErbStG im Vordergrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X02Im RIS seit
14.01.1988