RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1988
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GEG §9 Abs2;
WGG 1979 §30 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht Aufgabe der gesetzlichen Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 1 WGG, BGBl 1979/139 sein, die wie der Gebührennachlaß nach § 9 Abs 2 GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist, einem umfangreichen und völlig unbestimmten Personenkreis, nämlich den inländischen Bauwerbern, die mit Hilfe von Krediten unter Einschaltung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens Wohnungen für den eigenen Bedarf erwerben, generell eine finanzielle Entlastung durch Nachsicht der Gerichtsgebühren zu verschaffen. Eine derartige Gesetzesanwendung käme hier dem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung gleich, deren Statuierung systemgemäß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muß (Hinweis E 21.11.1974, 1449/74 VwSlg 4758 F/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160159.X11

Im RIS seit

10.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten