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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Wird mit Berufungsvorentscheidung über die bekämpfte Vorschreibung von Schenkungssteuer und GrESt dahingehend entschieden, daß der GrESt-Bescheid ersatzlos aufgehoben, die Vorschreibung der Schenkungssteuer jedoch aufrecht erhalten wird, und erhebt der Abgabenschuldner in der Folge gegen den Schenkungssteuerbescheid Berufung, so ist er durch den Teil des Spruches des Bescheides, in dem die Berufungsbehörde ausspricht, daß die GrESt "aufgelassen" wird, wozu sie jedoch mangels eines Antrages des Berugungswerbers nicht berechtigt ist, iSd § 131 Abs 1 Z 1 B-VG in seinen (subjektiv-öffentlichen) Rechten nicht verletzt, da bei Aufhebung des geannten Teiles des Spruches die vom Abgabenschuldner angestrebte Wirkung, GrESt nicht entrichten zu müssen, bestehen bliebe und somit die Abgabenbehörde zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X01Im RIS seit
14.01.1988