RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0035

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird mit Berufungsvorentscheidung über die bekämpfte Vorschreibung von Schenkungssteuer und GrESt dahingehend entschieden, daß der GrESt-Bescheid ersatzlos aufgehoben, die Vorschreibung der Schenkungssteuer jedoch aufrecht erhalten wird, und erhebt der Abgabenschuldner in der Folge gegen den Schenkungssteuerbescheid Berufung, so ist er durch den Teil des Spruches des Bescheides, in dem die Berufungsbehörde ausspricht, daß die GrESt "aufgelassen" wird, wozu sie jedoch mangels eines Antrages des Berugungswerbers nicht berechtigt ist, iSd § 131 Abs 1 Z 1 B-VG in seinen (subjektiv-öffentlichen) Rechten nicht verletzt, da bei Aufhebung des geannten Teiles des Spruches die vom Abgabenschuldner angestrebte Wirkung, GrESt nicht entrichten zu müssen, bestehen bliebe und somit die Abgabenbehörde zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X01

Im RIS seit

14.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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