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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §178a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des mj. L R, vertreten durch seine Mutter B S, im Beschwerdeverfahren vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. September 2007, Zl. 7C 2-2.14/6-06/8, betreffend die Namensänderung des Beschwerdeführers (mitbeteiligte Partei: Dr. D R in 8010 Graz, Joanneumring 11/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der am 4. Mai 1997 geborene Beschwerdeführer ist das Kind der B S und des Mitbeteiligten. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 11. Juni 1997 war dem Kind die Namensänderung von "S" in "R" bewilligt worden. Das Kind ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt bei seiner Mutter, der auch die Obsorge zukommt.
Mit Antrag vom 20. Juni 2006 (bei der Behörde am selben Tag eingelangt) beantragte (so der Wortlaut des Antrages) die Mutter die Änderung des Familiennamens des Kindes in S (unbestritten gemeint: beantragte das Kind, vertreten durch die Mutter, diese Änderung des Familiennamens). Zur Begründung heißt es, das Kind lebe bei der Mutter und habe noch eine kleinere Schwester, die ebenfalls den Namen S (idF kurz: S.) führe. Daher wolle die Mutter, dass das Kind in Zukunft wieder seine früheren Familiennamen führe. Der Vater habe zum Kind ein indifferentes Verhältnis.
Der mitbeteiligte Vater sprach sich in einer Stellungnahme vom 19. Jänner 2007 gegen den Antrag aus. Die Änderung des Familiennamens wäre dem Kindeswohl abträglich (wurde näher ausgeführt). Er beantragte ausdrücklich die Befragung seines Sohnes zu seinem Wunsches nach Führung des Familiennamens.
Am 2. März 2007 erklärte das Kind niederschriftlich vor der Behörde, es sei ihm nicht so wichtig weiterhin den Familiennamen R (idF kurz: R.) zu führen, "da er mir zu kärntnerisch ist". Er wolle in Zukunft denselben Familiennamen tragen wie seine Schwester, nämlich S. Zu seinem Vater habe er ein sehr gutes Verhältnis und wolle "ganz oft zu ihm gehen".
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 5. März 2007 wurde antragsgemäß entschieden, was näher begründet wurde.
Dagegen erhob der mitbeteiligte Vater Berufung, in welcher er vorbrachte, dass die Aussage seines Sohnes offensichtlich von der Mutter angeleitet worden sei (was näher begründet wurde). Die Befragung des Kindes sei nicht objektiv gewesen, das Kind habe tatsächlich "nachweislich" den Wunsch den bisherigen Familiennamen zu behalten.
Die belangte Behörde holte hierauf ein Gutachten einer psychologischen Amtssachverständigen (A. R.) ein. Dieses Gutachten vom 11. Juli 2007 lautet:
"Psychologische Stellungnahme
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 5.3.2007 wurde dem mj. (Beschwerdeführer) über den Antrag der Kindesmutter Frau ..., die Familiennamensänderung in "S... " bewilligt. Dagegen hat der Kindesvater Herr ... das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Im Namensänderungsverfahren besteht für Kinder zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr ein Anhörungsrecht. Daher wurde der Minderjährige am 5.6.2007 zu einem Gespräch gebeten.
Gespräch und Beobachtung:
(Der Beschwerdeführer) kann als selbstsicheres, offenes und aufgewecktes Kind beschrieben werden, das unbefangen auf Fragestellungen eingeht, seinen Willen klar und autonom äußert. Er gibt an, keinen anderen Namen tragen zu wollen als R. Eine Änderung käme für ihn höchstens in Form eines Doppelnamens in Frage (z.B. R.-S.). Außerdem teilt er mit, sobald es möglich sei, bei seinem Vater wohnen zu wollen.
Dieser Wunsch wird durch seine Familienzeichnung untermauert, in der er seinen Platz knapp neben dem Vater darstellt. Auch die Großeltern väterlicherseits spielen für ihn eine bedeutsame Rolle. Nahestehende Personen scheinen auch die Großmutter und Urgroßmutter mütterlicherseits zu sein. Seine Mutter positioniert (der Beschwerdeführer) am weitesten entfernt von sich selbst. Auf seine Schwester X... vergisst er gänzlich.
Testverfahren:
Mittels des PKF (Persönlichkeitsfragebogen für Kinder von 9- 14 Jahre) konnte festgestellt werden, dass (der Beschwerdeführer) sich durch Erwachsene kaum beeinflussen lässt, das heißt seine Manipulierbarkeit ist sehr gering. Er gesteht jedoch, sich zu der Aussage 'R... sei ihm zu kärntnerisch' hinreißen gelassen zu haben, da er dafür ein Handy erhalten habe. (Der Beschwerdeführer) hat ansonsten ein gut entwickeltes Selbstkonzept, welches es ihm erlaubt die Intentionen und Gefühle anderer Menschen zu erfassen, jedoch klar von seinen eigenen zu trennen.
Sein Wunsch nach verstärktem Kontakt zum KV ist emotional stark repräsentiert, dies erleichtert (dem Beschwerdeführer) die Zielorientierung und bewirkt, dass er dieses Ziel mit Entschiedenheit anstrebt.
(Der Beschwerdeführer) steht, wie auch andere Kinder seines Alters, am Beginn seiner Identitätsentwicklung. Einen Teil davon bilden der Familienname sowie die damit verbundene soziale Zugehörigkeit. Die für ihn gefühlsmäßig nicht nachvollziehbare Änderung seines Nachnamens wäre gegen seinen Willen. Aufgrund langjähriger Erfahrungen ist bekannt, dass Kinder, deren Willenstendenzen ignoriert werden, einen Identitätsverlust erleiden und vielfach problematische Entwicklungsverläufe zeigen. Daher wird aus psychologischer Sicht empfohlen, die inneren Bindungen des Kindes zu berücksichtigen und den deutlichen Wunsch des Kindes zu beachten."
Die belangte Behörde gewährte hiezu Parteiengehör.
Die Mutter führte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2007 insbesondere aus, das Kind lebe in ihrem Haushalt und werde auch die nächsten Jahre bei ihr wohnen, versorgt und vertreten werden. Behördenwege, Schulorganisatorisches, Sportvereine, Arztbesuche etc. würden auf Grund dieser Umstände auch gerne von ihr erledigt. Dabei sei es ihr eben als Alleinerzieherin besonders wichtig, den gemeinsamen Familiennamen zu führen, weil ihr dies ebenso wie dem Kind viel erleichtere. Die Schwester des Kindes führe ebenfalls diesen Namen. Aus Angst, noch weniger Zuneigung vom Vater zu erhalten, lehne das Kind den Namen R. nicht ab. Von psychologischer Seite her sei sie der Meinung, dass ein Kind in diesem Alter in solchen Situationen ohnehin oft in einen Loyalitätskonflikt gerate. Zwecks klarer Identifizierung halte sie es für das Kind wichtig, dass mit dem Namen S. Ruhe einkehre. Besuchskontakte würden vom Vater alle vier bis sechs Wochen unregelmäßig wahrgenommen, und seine Liebe dem Sohn gegenüber sollte nicht vom Namen abhängig gemacht werden. Das beabsichtigte Hinauszögern dieses Verfahrens durch den Vater sei nicht sehr liebevoll und belaste sie und das Kind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung Folge gegeben und die Bewilligung zur angestrebten Änderung des Familiennamens "nicht erteilt" (gemeint: den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass der Antrag abgewiesen werde).
Zur Begründung heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst, die im Berufungsverfahren eingeholte psychologische Stellungnahme stelle die Nachteile der Namensänderung für das Kind dar und bestätige im Übrigen die vom Vater in der Berufung vorgetragenen Argumente. Die typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteile bzw. der Nachteil, nicht so zu heißen, wie die übrigen Familienmitglieder (Mutter und Schwester) seien für das Kind auf Grund seiner erwiesenen inneren Bindung zu seinem Vater, die für ihn derzeit eindeutig im Vordergrund stehe, nicht erkennbar. Die Familienzeichnung des Kindes untermauere gemäß der (von der Behörde als schlüssig erachteten) gutachterlichen Stellungnahme den Wunsch bzw. das Ziel des Kindes, so bald es möglich sei, bei seinem Vater wohnen zu wollen. Auf Umstände, die in der Zukunft lägen, habe die Berufungsbehörde nicht einzugehen, wenn das Kind aktuell im Haushalt der Mutter lebe. Die Tatsache, dass das Kind, wenn auch nur subjektiv und gefühlsmäßig, die Namensänderung damit verbinde, noch weniger Kontakt und Verbundenheit mit seinem Vater zu haben und ihm dieser Kontakt offenbar das wichtigste Ziel sei und er dieses Ziel mit Entschiedenheit anstrebe, sowie die Tatsache, dass das Kind sein grundsätzlich bestehendes Recht auf Änderung seines Familiennamens eigentlich gar nicht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt haben wolle, lasse die Berufungsbehörde zu dem Schluss kommen, dass auf Grund der besonderen Situation des Kindes und seiner eindeutig festgestellten inneren Bindungen derzeit nicht ausgeschlossen werde könne, dass die Änderung seines Familiennamens, die, vom Gutachten festgestellt, gegen seinen Willen wäre, gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) für sein Wohl abträglich wäre. Die Berufungsbehörde könne die Willenstendenzen des Kindes, die eindeutig bestünden und deren Ignorieren gemäß der gutachterlichen Stellungnahme zu problematischen Entwicklungsverläufen führen könnten, nicht vernachlässigen, und komme somit zu dem Schluss, dass im konkreten Fall auf Grund des Gutachtens eine Ausnahmesituation vorliege, die eine von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Betrachtungsweise für geboten erscheinen lasse.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Vater, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, lauten:
"§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;"
§ 178a ABGB lautet:
"Berücksichtigung des Kindeswohls
§ 178a. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem Namensänderungsgesetz in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes, das nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen ist, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens dieses Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Das Namensrechtsänderungsgesetz hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30 März 2005, Zl. 2005/06/0019, mwN).
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt; das wird in der Beschwerde bestritten.
In der Beschwerde wird nun bemängelt, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten unvollständig und unzureichend sei. Die belangte Behörde hätte auf das Vorbringen der Mutter in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2007 näher eingehen müssen, wonach Besuchskontakte vom Vater alle vier bis sechs Wochen unregelmäßig wahrgenommen würden und der Vater das Verfahren bewusst hinauszögere bzw. nicht sehr liebevoll sei. In diesem Sinne wäre das Gutachten zu ergänzen gewesen, und es wären die entsprechenden Pflegschaftsakten beizuschaffen gewesen (dazu hätte die belangte Behörde die Mutter entsprechend anleiten müssen, entsprechende Geschäftszahlen bekanntzugeben) bzw. es wäre auch das Kind beispielsweise über die zwischen ihm und seinem Vater stattfindenden Besuche zu befragen gewesen, und auf Grundlage dessen wäre das Gutachten zu ergänzen gewesen. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, Widersprüche aufzuklären. So ergebe sich zwar aus der Stellungnahme des Sachverständigen, dass sich das Kind von Erwachsenen kaum beeinflussen lasse, das heiße, seine Manipulierbarkeit sei sehr gering, doch andererseits werde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass es sich zu seiner Aussage, der Name sei ihm zu kärntnerisch, hinreißen habe lassen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Mutter Gelegenheit hatte, zum Gutachten Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht hat. Da es hier um eine beabsichtigte Namensänderung des Kindes geht, ist nur dieser Aspekt und seine Auswirkungen von Bedeutung, um ein Besuchsrechtsverfahren ging es nicht. Dass der Vater das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren verzögert hätte, ist nach dem Verfahrensgang unzutreffend. Auch der behauptete Widerspruch bei der Aussage des Kindes, wonach einerseits seine Manipulierbarkeit sehr gering sei, andererseits er sich zu seiner Aussage, der Name sei ihm zu kärntnerisch, hinreißen habe lassen, ist nicht gegeben: Das Gutachten hat ja eine Manipulierbarkeit gerade nicht ausgeschlossen (dass ein Kind dieses Alters nicht manipulierbar wäre, wäre auch ganz außergewöhnlich), und für die Aussage in erster Instanz wurde im Gutachten eine - im Übrigen unbestrittene - Erklärung geboten. Das fachkundige Gutachten war geeignet, nicht die vordergründig erklärte, sondern die wahre Einstellung des Kindes zu Tage zu bringen. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werde, wenn sie dieses Gutachten als schlüssig erachtet und ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat.
Zutreffend wird in der Beschwerde aber darauf verwiesen, dass nach § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn sie dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist, die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber damit argumentiert hat, es sei nicht auszuschließen, dass die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich sei.
Der Begriff "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff. Die Frage, ob auf Grund des festgestellten Sachverhaltes damit auch auf Grundlage des von der belangten Behörde als schlüssig erkannten Gutachtens der Sachverständigen (Tatsachengrundlage) die beabsichtigte Änderung des Namens dem Wohl des Kindes "abträglich" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, also Rechtsfrage.
Dabei ist zunächst zu bedenken, dass das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides 10-jährige Kind schon bald nach seiner Geburt den Namen des Vaters erhielt, daher bisher, also zehn Jahre lang, einen anderen Namen als seine Mutter und seine Schwester (mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt) führt. Das soll nun geändert werden. Gemäß dem Gutachten ist davon auszugehen, dass diese Änderung gar nicht dem Wunsch des Kindes entspricht, es diese Änderung vielmehr ablehnt. Angesichts der weiteren, abschließenden Darlegungen im Gutachten ist im Beschwerdefall weiters davon auszugehen, dass die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich wäre.
Damit hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis zutreffend dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren des mitbeteiligten Vaters war abzuweisen (angesprochen wird Schriftsatzaufwand), weil dieser zwar Rechtsanwalt ist, aber nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 1. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060262.X00Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008