RS Vwgh 1988/1/14 87/16/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46 impl;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Die Ablehnung eines Beweisantages mit der Begründung, die Abgabenbehörde sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigungfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160127.X05

Im RIS seit

14.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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