RS Vwgh 1988/1/14 87/08/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/71 E 10. September 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080257.X01

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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