RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0154

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160154.X01

Im RIS seit

14.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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