RS Vwgh 1988/1/14 86/08/0098

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §115 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0033 E 22. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 115 Abs 3 GSVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen; darunter ist das Fehlen einer geringen Versicherungszeit zu verstehen, wobei die Beurteilung eines solchen Zeitraumes als Versicherungslücke von einer Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten (Warte-Deckungszeiten) abhängt. (Hier: Fehlen von 30 Monaten bei erforderlichen 60 Monaten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080098.X01

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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