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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §115 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0033 E 22. Mai 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Regelung des § 115 Abs 3 GSVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen; darunter ist das Fehlen einer geringen Versicherungszeit zu verstehen, wobei die Beurteilung eines solchen Zeitraumes als Versicherungslücke von einer Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten (Warte-Deckungszeiten) abhängt. (Hier: Fehlen von 30 Monaten bei erforderlichen 60 Monaten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080098.X01Im RIS seit
18.05.2006