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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Zuständig bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang, der sowohl der GrESt als auch der ErbSt unterliegt ist jenes Finanzamt, das für die GrESt zuständig ist. Wenn die Berufungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzulässigerweise meritorisch über die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid entscheidet, anstatt diesen wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes zu kassieren, entscheidet sie rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X05Im RIS seit
14.01.1988