RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0035

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §64 Abs2;

Rechtssatz

Zuständig bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang, der sowohl der GrESt als auch der ErbSt unterliegt ist jenes Finanzamt, das für die GrESt zuständig ist. Wenn die Berufungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzulässigerweise meritorisch über die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid entscheidet, anstatt diesen wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes zu kassieren, entscheidet sie rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X05

Im RIS seit

14.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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