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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §235 Abs2;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich der BAO hat eine einem Abgabenschuldner gewährte Nachsicht gem § 236 Abs 3 BAO iVm 235 Abs 2 BAO das Erlöschen des Abgabenanspruches als solchen zur Folge und schließt damit jede weitere Geltendmachung dieses Anspruches aus. Die Nachsicht einer Abgabenschuld kommt daher allen Solidarschuldnern (Mitschuldneren, Haftenden) zugute. Eine Nachsicht nach § 236 BAO kann deshalb einem Abgabenschuldner (Haftenden) nur dann erteilt werden, wenn die Billigkeitsgründe hinsichtlich aller Mitschuldner gegeben sind (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0204). Damit ist aber noch nicht gesagt, daß aus dem Fehlen einer mit § 237 Abs 1 BAO vergleichbaren Bestimmung im GEG 1962 der Schluß gezogen werden müsse, die Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld sei im Bereich des GEG 1962 unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160159.X03Im RIS seit
10.02.2005Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009