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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MSchG 1979 §37 Abs1;Rechtssatz
Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, kann keine Rede sein, wenn eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 des MutterschutzG 1979, BGBl 221, idF des BG BGBl 1984/213, ohne eigenen Vorteil begangen wurde (hier: Beschäftigung der werdenden Mutter am gesetzlichen Feiertag - 8.Dezember), nur auf Grund des Wunsches der werdenden Mutter nach einer weiteren Verdienstmöglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080073.X02Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012