RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0159

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEG 1951 §14 Abs2;
BAO §237 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist in seinem E vom 13.7.1962, 1028/60 - ungeachtet des Umstandes, daß der damals anzuwendende § 14 Abs 2 AbgEG zwar die Nachsicht von fälligen Abgabenschuldigkeiten, nicht aber auch die Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld (Haftung) vorsah - davon ausgegangen, eine solche Entlassung aus der Haftung sei auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs 2 AbgEG zulässig gewesen. Die von Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, S. 786, vertretene Auffassung, nach bisherigen Recht habe nur die gegen alle Mitschuldner wirkende Nachsicht Anwendung finden können, während nach der neuen Rechtslage auch eine gegen einen einzelnen Mitschuldner wirkende Nachsichtsmaßnahme zulässig sei, ist daher unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160159.X04

Im RIS seit

10.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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