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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der durch ein Kraftwerk angestrebte Zweck durch "Energiesparmaßnahmen" erreicht werden könnte. Diese müssten von der Behörde daher konkret dargelegt werden (hier: Interessenabwägung/Naturschutz: Kraftwerk).
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100121.X10Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014