RS Vwgh 1988/1/18 87/10/0121

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der durch ein Kraftwerk angestrebte Zweck durch "Energiesparmaßnahmen" erreicht werden könnte. Diese müssten von der Behörde daher konkret dargelegt werden (hier: Interessenabwägung/Naturschutz: Kraftwerk).

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100121.X10

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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