RS Vwgh 1988/1/18 87/12/0138

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0010 B 21. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn der Bf einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (Hinweis auf B vom 5.12.1950, 1426/50, VwSlg 1807 A/1950, B 20.12.1978, 2701/77).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120138.X01

Im RIS seit

07.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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