RS Vwgh 1988/1/18 87/10/0121

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 lita;

Rechtssatz

Lässt sich aus einem "Gutachten" nicht eindeutig entnehmen, welche darin enthaltenen Überlegungen vom Sachverständigen stammen, kann von einem Gutachten nicht gesprochen werden. "Allgemeine Bewertungsrichtlinien" können zwar bei Erstattung eines Gutachtens eine Rolle spielen, vermögen dieses jedoch nicht zu ersetzen (Hinweis auf E 22.12.1982, 82/11/0033).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100121.X07

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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