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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Lässt sich aus einem "Gutachten" nicht eindeutig entnehmen, welche darin enthaltenen Überlegungen vom Sachverständigen stammen, kann von einem Gutachten nicht gesprochen werden. "Allgemeine Bewertungsrichtlinien" können zwar bei Erstattung eines Gutachtens eine Rolle spielen, vermögen dieses jedoch nicht zu ersetzen (Hinweis auf E 22.12.1982, 82/11/0033).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100121.X07Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014