RS Vwgh 1988/1/18 87/10/0121

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben sowohl das Landschaftsbild als auch den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt, doch muss insoweit eine eindeutige Zuordnung erfolgen, um eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (Hinweis auf E16.9.1985, 85/10/0077).

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100121.X05

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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