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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben sowohl das Landschaftsbild als auch den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt, doch muss insoweit eine eindeutige Zuordnung erfolgen, um eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (Hinweis auf E16.9.1985, 85/10/0077).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100121.X05Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014