RS Vwgh 1988/1/18 88/12/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichteten können für ihre Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn die tatsächlich entfernten Mengen (hier: von Schutt und Gerümpel) auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehen (Hinweis auf E 28.1.1958, 0816/56, VwSlg 4541 und E 25.3.1987, 87/01/0049).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120001.X02

Im RIS seit

21.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten