RS Vwgh 1988/1/18 87/10/0143

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100143.X02

Im RIS seit

22.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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